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   BGH, 13.07.2010 - VI ZR 111/09   

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BGH, 13.07.2010 - VI ZR 111/09 (https://dejure.org/2010,2408)
BGH, Entscheidung vom 13.07.2010 - VI ZR 111/09 (https://dejure.org/2010,2408)
BGH, Entscheidung vom 13. Juli 2010 - VI ZR 111/09 (https://dejure.org/2010,2408)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 15a ZPOEG, § 1 Abs 1 S 1 Nr 1 SchlichtG BW, § 1 Abs 1 S 2 Nr 5 SchlichtG BW
    Obligatorische außergerichtliche Streitschlichtung in Baden-Württemberg: Parteierweiterung nach einem Mahnverfahren in einer Verkehrsunfallsache auf den Versicherungsnehmer der Kfz-Haftpflichtversicherung mit der Anspruchsbegründung im Klageverfahren

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Parteierweiterung eines im Mahnverfahren nur gegen den Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer geltend gemachten Anspruchs bei fehlender Durchführung des Schlichtungsverfahrens vor der Parteierweiterung

  • rewis.io

    Obligatorische außergerichtliche Streitschlichtung in Baden-Württemberg: Parteierweiterung nach einem Mahnverfahren in einer Verkehrsunfallsache auf den Versicherungsnehmer der Kfz-Haftpflichtversicherung mit der Anspruchsbegründung im Klageverfahren

  • ra.de
  • rewis.io

    Obligatorische außergerichtliche Streitschlichtung in Baden-Württemberg: Parteierweiterung nach einem Mahnverfahren in einer Verkehrsunfallsache auf den Versicherungsnehmer der Kfz-Haftpflichtversicherung mit der Anspruchsbegründung im Klageverfahren

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    EGZPO § 15 a; SchlG BW § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; AKB 98 § 7 Abs. 2 Nr. 5
    Unzulässigkeit der Klage gegen VN ohne erforderliches Schlichtungsverfahren auch bei Erweiterung der zulässigen Klage gegen den Versicherer auf den VN

  • captain-huk.de

    Schlichtungsverfahren nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 5, Abs. 3 SchlG BW in Baden-Württemberg "verpasst" - Klage zu Recht abgewiesen!

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Parteierweiterung eines im Mahnverfahren nur gegen den Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer geltend gemachten Anspruchs bei fehlender Durchführung des Schlichtungsverfahrens vor der Parteierweiterung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Klageerweiterung bedarf erneuten Schlichtungsverfahrens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Mahnbescheid statt obligatorischer Streitschlichtung

  • bld.de (Leitsatz/Kurzmitteilung)

    Erweiterung des im Mahnverfahren nur gegen den Versicherer geltend gemachten Anspruchs auf den Versicherungsnehmer im Klageverfahren

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2010, 1725
  • MDR 2010, 1143
  • NZV 2010, 559
  • VersR 2010, 1444
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 07.07.2009 - VI ZR 278/08

    Rechtsfolgen fehlender Schlichtung hinsichtlich eines von mehreren Klageanträgen

    Auszug aus BGH, 13.07.2010 - VI ZR 111/09
    Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats muss, wenn durch Landesrecht ein obligatorisches Güteverfahren vorgeschrieben ist, der Einigungsversuch der Klageerhebung vorausgehen, so dass eine ohne den Einigungsversuch erhobene Klage als unzulässig abzuweisen ist (Senatsurteile BGHZ 161, 145, 148 f.; vom 7. Juli 2009 - VI ZR 278/08 - VersR 2009, 1383 Rn. 7).

    Die Zielsetzung der Öffnungsklausel des § 15a EGZPO, angesichts des ständig steigenden Geschäftsanfalls bei den Gerichten Institutionen zu fördern, die im Vorfeld der Gerichte Konflikte beilegen, und neben der Entlastung der Justiz durch eine Inanspruchnahme von Schlichtungsstellen Konflikte rascher und kostengünstiger zu bereinigen, kann nur erreicht werden, wenn die Verfahrensvorschrift des § 15a EGZPO konsequent derart ausgelegt wird, dass die Rechtsuchenden und die Anwaltschaft in den durch Landesgesetz vorgegebenen Fällen vor Anrufung der Gerichte auch tatsächlich den Weg zu den Schlichtungsstellen beschreiten müssen (Senatsurteile BGHZ 161, 145, 149 f.; vom 7. Juli 2009 - VI ZR 278/08 - aaO).

    Ansonsten bestünde eine Möglichkeit zur einfachen Umgehung des Einigungsversuchs, die der Zielsetzung des Gesetzgebers widerspräche, durch die Inanspruchnahme von Schlichtungsstellen die Gerichte zu entlasten und Konflikte rascher und kostengünstiger zu bereinigen (vgl. Senatsurteil vom 7. Juli 2009 - VI ZR 278/08 - aaO, Rn. 10 ff.).

  • BGH, 23.11.2004 - VI ZR 336/03

    Ein obligatorisches Schlichtungsverfahren muß vor Klageerhebung durchgeführt

    Auszug aus BGH, 13.07.2010 - VI ZR 111/09
    Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats muss, wenn durch Landesrecht ein obligatorisches Güteverfahren vorgeschrieben ist, der Einigungsversuch der Klageerhebung vorausgehen, so dass eine ohne den Einigungsversuch erhobene Klage als unzulässig abzuweisen ist (Senatsurteile BGHZ 161, 145, 148 f.; vom 7. Juli 2009 - VI ZR 278/08 - VersR 2009, 1383 Rn. 7).

    Die Zielsetzung der Öffnungsklausel des § 15a EGZPO, angesichts des ständig steigenden Geschäftsanfalls bei den Gerichten Institutionen zu fördern, die im Vorfeld der Gerichte Konflikte beilegen, und neben der Entlastung der Justiz durch eine Inanspruchnahme von Schlichtungsstellen Konflikte rascher und kostengünstiger zu bereinigen, kann nur erreicht werden, wenn die Verfahrensvorschrift des § 15a EGZPO konsequent derart ausgelegt wird, dass die Rechtsuchenden und die Anwaltschaft in den durch Landesgesetz vorgegebenen Fällen vor Anrufung der Gerichte auch tatsächlich den Weg zu den Schlichtungsstellen beschreiten müssen (Senatsurteile BGHZ 161, 145, 149 f.; vom 7. Juli 2009 - VI ZR 278/08 - aaO).

  • BGH, 15.01.2008 - VI ZR 131/07

    Rechtswirkungen eines teilweise klageabweisenden Urteils im

    Auszug aus BGH, 13.07.2010 - VI ZR 111/09
    a) Werden der Direktanspruch gegen den Versicherer und der Haftpflichtanspruch gegen den Versicherungsnehmer nicht in getrennten, nacheinander geführten Prozessen geltend gemacht, sondern - wie im Streitfall - Versicherer und Schädiger gemeinsam im selben Rechtsstreit in Anspruch genommen, liegt zwischen ihnen gemäß §§ 59, 60 ZPO eine einfache Streitgenossenschaft vor (vgl. BGHZ 63, 51, 53 ff.; Senatsurteil vom 15. Januar 2008 - VI ZR 131/07 - VersR 2008, 485 Rn. 6; MünchKommZPO/Schultes, 3. Aufl., § 59 Rn. 9; PG/Gehrlein, ZPO, 2. Aufl., §§ 59, 60 Rn. 6; Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 60 Rn. 5, § 62 Rn. 8a).

    Hinsichtlich des weiteren Vorgehens weist der Senat den Kläger vorsorglich auf die nach § 3 Nr. 8 PflVersG a.F., § 124 Abs. 1 VVG eintretende Rechtskrafterstreckung eines möglicherweise zwischenzeitlich im Prozess gegen die Beklagte zu 1 ergangenen klageabweisenden Urteils hin (vgl. Senatsurteil vom 15. Januar 2008 - VI ZR 131/07 - VersR 2008, 485 Rn. 6 f. m.w.N.).

  • LG Bielefeld, 17.04.2007 - 20 S 7/07
    Auszug aus BGH, 13.07.2010 - VI ZR 111/09
    Insoweit weist das Berufungsgericht auch zu Recht darauf hin, dass gerade bei dem hier vorliegenden niedrigen Streitwert eine Einigung allein mit dem in Anspruch genommenen Halter nicht von vornherein aussichtslos ist, weil dieser im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens durchaus auch ohne Zustimmung des Versicherers zu einer gütlichen Einigung bereit sein kann, um durch eigene Regulierung das Risiko einer Prämienrückstufung zu vermeiden (vgl. auch LG Bielefeld, Urteil vom 17. April 2007 - 20 S 7/07 -, juris Rn. 15, 44).
  • BGH, 19.01.2010 - VI ZB 36/08

    Rechtsanwaltsgebühr: Tätigkeit für Auftraggeber als Partei und zugleich als

    Auszug aus BGH, 13.07.2010 - VI ZR 111/09
    Diese Vorschrift regelt mit der Übertragung der Prozessführungsmacht lediglich das Innenverhältnis zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer (vgl. Senatsbeschlüsse vom 20. Januar 2004 - VI ZB 76/03 - VersR 2004, 622, 623; vom 19. Januar 2010 - VI ZB 36/08 - VersR 2010 Rn. 5; Feyock/Jacobsen/Lemor-Jacobsen, Kraftfahrtversicherung, 3. Aufl., § 7 AKB Rn. 118; Stiefel/Hoffmann, Kraftfahrtversicherung, 17. Aufl., § 7 AKB Rn. 193 m.w.N.).
  • BGH, 26.05.1994 - IX ZR 39/93

    Geltendmachung eines Zahlungsanspruchs im Wege der Stufenklage aufgrund Erteilung

    Auszug aus BGH, 13.07.2010 - VI ZR 111/09
    Liegen diese bezüglich eines der Streitgenossen nicht vor, so ist die Klage insoweit - ggf. wie hier durch Teilurteil - grundsätzlich als unzulässig abzuweisen (vgl. Senatsurteil vom 8. Juli 2008 - VI ZR 221/07 - VersR 2009, 1288 Rn. 15; BGH, Urteil vom 26. Mai 1994 - IX ZR 39/93 - NJW 1994, 3102, 3103; MünchKommZPO/Schultes, aaO, Rn. 11, 22; PG/Gehrlein, aaO, Rn. 13; Zöller/Vollkommer, aaO, § 60 Rn. 9).
  • BGH, 08.07.2008 - VI ZR 221/07

    Örtliche Zuständigkeit weiterer Gütestellen im Land Nordrhein-Westfalen

    Auszug aus BGH, 13.07.2010 - VI ZR 111/09
    Liegen diese bezüglich eines der Streitgenossen nicht vor, so ist die Klage insoweit - ggf. wie hier durch Teilurteil - grundsätzlich als unzulässig abzuweisen (vgl. Senatsurteil vom 8. Juli 2008 - VI ZR 221/07 - VersR 2009, 1288 Rn. 15; BGH, Urteil vom 26. Mai 1994 - IX ZR 39/93 - NJW 1994, 3102, 3103; MünchKommZPO/Schultes, aaO, Rn. 11, 22; PG/Gehrlein, aaO, Rn. 13; Zöller/Vollkommer, aaO, § 60 Rn. 9).
  • BVerfG, 14.02.2007 - 1 BvR 1351/01

    Regelung über obligatorisches Streitschlichtungsverfahren verfassungsrechtlich

    Auszug aus BGH, 13.07.2010 - VI ZR 111/09
    Ob von Seiten der Beklagten das Schlichtungsverfahren als aussichtslos erscheint, ist insoweit ohne Bedeutung (vgl. BVerfG NJW-RR 2007, 1073, 1074 f.).
  • BGH, 10.07.1974 - IV ZR 212/72

    Inanspruchnahme von Versicherungsnehmer und Versicherer in einem Prozeß;

    Auszug aus BGH, 13.07.2010 - VI ZR 111/09
    a) Werden der Direktanspruch gegen den Versicherer und der Haftpflichtanspruch gegen den Versicherungsnehmer nicht in getrennten, nacheinander geführten Prozessen geltend gemacht, sondern - wie im Streitfall - Versicherer und Schädiger gemeinsam im selben Rechtsstreit in Anspruch genommen, liegt zwischen ihnen gemäß §§ 59, 60 ZPO eine einfache Streitgenossenschaft vor (vgl. BGHZ 63, 51, 53 ff.; Senatsurteil vom 15. Januar 2008 - VI ZR 131/07 - VersR 2008, 485 Rn. 6; MünchKommZPO/Schultes, 3. Aufl., § 59 Rn. 9; PG/Gehrlein, ZPO, 2. Aufl., §§ 59, 60 Rn. 6; Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 60 Rn. 5, § 62 Rn. 8a).
  • BGH, 20.01.2004 - VI ZB 76/03

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Rechtsanwalts für den Versicherungsnehmer

    Auszug aus BGH, 13.07.2010 - VI ZR 111/09
    Diese Vorschrift regelt mit der Übertragung der Prozessführungsmacht lediglich das Innenverhältnis zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer (vgl. Senatsbeschlüsse vom 20. Januar 2004 - VI ZB 76/03 - VersR 2004, 622, 623; vom 19. Januar 2010 - VI ZB 36/08 - VersR 2010 Rn. 5; Feyock/Jacobsen/Lemor-Jacobsen, Kraftfahrtversicherung, 3. Aufl., § 7 AKB Rn. 118; Stiefel/Hoffmann, Kraftfahrtversicherung, 17. Aufl., § 7 AKB Rn. 193 m.w.N.).
  • BGH, 22.10.2004 - V ZR 47/04

    Zulässigkeit einer Verweisung in der Berufungsinstanz; Begriff der

  • BGH, 23.07.2019 - VI ZR 337/18

    Schadensersatzansprüche wegen eines Verkehrsunfalls; Zulässiges Bestreiten mit

    Bei der Nebenintervention des Haftpflichtversicherers ergibt sich dies auch aus § 69 ZPO (vgl. Senatsbeschluss vom 29. November 2011 - VI ZR 201/10, VersR 2012, 434 Rn. 4; Senatsurteil vom 13. Juli 2010 - VI ZR 111/09, VersR 2010, 1444 Rn. 11).
  • AG Brandenburg, 29.11.2019 - 31 C 121/18

    Anspruch auf Beseitigung eines hässlichen Grenzzauns?

    Wenn ein solcher Schlichtungsversuch durch den Kläger vor Klageerhebung nicht unternommen wird, ist die Klage bereits deshalb als unzulässig anzusehen (BGH, Urteil vom 30.04.2013, Az.: VI ZR 151/12, u. a. in: juris; BGH, Urteil vom 02.03.2012, Az.: V ZR 169/11, u. a. in: NZM 2012, Seiten 435 f.; BGH, Urteil vom 13.07.2010, Az.: VI ZR 111/09, u. a. in: VersR 2010, Seite 1444; BGH, Urteil vom 18.06.2010, Az.: V ZR 9/10, u. a. in: NJW-RR 2010, Seiten 1726 f.; BGH, Urteil vom 08.07.2008, Az.: VI ZR 221/07, u. a. in: VersR 2009, Seite 1288; BGH, Urteil vom 23.11.2004, Az.: VI ZR 336/03, u. a. in: NJW 2005, Seiten 437 ff.; OLG Hamm, Urteil vom 26.03.2012, Az.: I-5 U 177/11, u. a. in: juris; OLG Saarbrücken, BauR 2013, Seite 279; OLG Saarbrücken, NJW 2007, Seiten 1292 ff.; LG Bückeburg, Urteil vom 07.11.2012, Az.: 1 S 40/12, u. a. in: juris; AG Langen, NdsRpfl.
  • BGH, 30.04.2013 - VI ZR 151/12

    Prozessvoraussetzung der obligatorischen Streitschlichtung in Baden-Württemberg:

    Die Bestimmung enthält eine von Amts wegen zu prüfende, besondere Prozessvoraussetzung, die bereits im Zeitpunkt der Klageerhebung vorliegen muss (vgl. Senatsurteile vom 23. November 2004 - VI ZR 336/03, BGHZ 161, 145, 147 ff.; vom 8. Juli 2008 - VI ZR 221/07, VersR 2009, 1288 Rn. 10; vom 13. Juli 2010 - VI ZR 111/09, VersR 2010, 1444 Rn. 9, 11, jeweils mwN).

    Denn da das Schlichtungsverfahren der Klageerhebung vorausgehen muss und nicht nachgeholt werden kann (Senatsurteile vom 23. November 2004 - VI ZR 336/03, aaO; vom 13. Juli 2010 - VI ZR 111/09, aaO, Rn. 9, jeweils mwN), müsste die Klage in diesen Fällen ausnahmslos als unzulässig abgewiesen werden.

  • OLG Zweibrücken, 09.07.2012 - 7 U 302/11

    Zahlungsklage aus Nachbarschaftsstreitigkeiten in Rheinland-Pfalz:

    Dieselben Überlegungen wie bei der objektiven Klagehäufung sind maßgeblich für die Frage, ob das Schlichtungserfordernis aufgrund einer subjektiven Klagehäufung entfallen kann (BGH NJW-RR 2010, 1725).

    Eine Nachholmöglichkeit nach Klageerhebung ist aufgrund des Wortlauts und der Zielsetzung des § 15 a EGZPO sowie nach Sinn und Zweck des obligatorischen Schlichtungsverfahrens, durch eine konsequente Inanspruchnahme der Schlichtungsstellen Konflikte außergerichtlich rascher und kostengünstiger zu bereinigen und so auch die Entlastung der Justiz zu fördern, ausgeschlossen (BGH NJW 2005, 437; NJW-RR 2010, 1725).

  • BGH, 16.12.2022 - V ZR 34/22

    Parteiwechsel auf Beklagtenseite: Erfordernis eines erneuten

    (d) Dem Berufungsgericht ist auch nicht darin zu folgen, dass der Beklagtenwechsel wie die subjektive Klagehäufung zu behandeln ist, bei der im Verhältnis zu jedem einzelnen Streitgenossen auf Beklagtenseite ein vom Landesgesetz vorgeschriebenes Güteverfahren durchgeführt werden muss (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 2010 - VI ZR 111/09, NJW-RR 2010, 1725 Rn. 11).

    In diesen Fällen soll durch eine konsequente Auslegung des § 15a EGZPO erreicht werden, dass die Rechtsuchenden in den durch Landesgesetz vorgegebenen Fällen vor Anrufung der Gerichte auch tatsächlich den Weg zu den Schlichtungsstellen beschreiten müssen und den Einigungsversuch nicht einfach umgehen können (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 2010 - VI ZR 111/09, NJW-RR 2010, 1725 Rn. 9 f.).

  • OLG Saarbrücken, 16.12.2013 - 2 W 19/13

    Nachbarrechtsklage im Saarland: Aussetzung zur Nachholung eines obligatorischen

    Die Frage, ob bzw. welche Streitpunkte - im Falle einer Anspruchshäufung sind die Prozessvoraussetzungen für jeden einzelnen Antrag gesondert zu prüfen - von dem Schlichtungsverfahren erfasst sind und insoweit die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, unterliegt nach dem durchgeführten Schlichtungsverfahren ausschließlich der Prüfung und Entscheidung im Klageverfahren (vgl. BGH, VersR 2010, 1444; BGH, NJW-RR 2009, 1239, sowie BGH, NJW-RR 2005, 501).

    Ist das Schlichtungsverfahren nicht oder nicht mit allen Beteiligten durchgeführt worden, ist eine Nachholung der nicht erfüllten besonderen Prozessvoraussetzung insoweit nicht möglich (siehe hierzu auch BGH, VersR 2010, 1444; BGH, NJW-RR 2009, 1239).

  • OLG Düsseldorf, 14.07.2017 - 4 U 1/16

    Berufshaftpflichtversicherung: Einwand der wissentlichen Pflichtverletzung

    Im Prozess gegen den Pflichtversicherer (Direktklage) und Schädiger/Versicherungsnehmer (Haftpflichtklage) sind beide Haftende, obwohl ihnen wechselseitig die Klageabweisung gegen den anderen Verpflichteten zugutekommt (§ 124 VVG), nur einfache Streitgenossen (so BGHZ 63, 53; NJW 78, 2155; 82, 997; 82, 999; NJW-RR 2010, 1725 Tz 11; 2012, 233 Tz 4).
  • LG Bonn, 14.12.2021 - 8 S 48/20
    Bei einer solchen Klageerweiterung wird an der Erforderlichkeit eines Schlichtungsverfahrens festgehalten (BGH NJW-RR 2010, 1725; Musielak/Voit/Foerste, 18. Aufl. 2021, ZPO § 263 Rn. 23).
  • OLG Schleswig, 17.07.2017 - 7 W 19/17

    Kostenfestsetzung nach Klagerücknahme: Antragsbefugnis für den prozessualen

    Der Haftpflichtversicherer hat im Rahmen seiner Prozessführungsverpflichtung gemäß §§ 100, 101 Abs. 1 VVG dem Versicherungsnehmer einen Rechtsanwalt zu stellen, dem nach AHB/AKB auf Verlangen Vollmacht zu erteilen ist (Zöller-Vollkommer, ZPO, 31. Aufl. § 80 Rn. 5 mit Hinweis auf BGH NJW-RR 2010, 1725 TZ 12).
  • LG München I, 23.01.2014 - 36 S 26080/12

    Verweisung verlangt kein Schlichtungsverfahren!

    Denn da das Schlichtungsverfahren der Klageerhebung vorausgehen müsse und nicht nachgeholt werden könne (BGH Senatsurteil vom 23.11.2004 - VI ZR 336/03; vom 13.07.2010 - VI ZR 111/09) müsste die Klage in diesen Fällen ausnahmslos als unzulässig abgewiesen werden.
  • LG Karlsruhe, 17.08.2022 - 6 O 48/22

    Klage gegen verstorbene Partei und weiteres Verfahren bei ursprünglich drei

  • AG Linz am Rhein, 22.09.2011 - 22 C 368/11

    Mietwagenkosten - Verkehrsunfall -Mietzeitdauer

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